einstweilige Unterbringung
- einstweilige Unterbringung
-
im
Strafrecht vorläufige Präventivmaßnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten des Täters. Liegen dringende Gründe für die
Annahme vor, dass ein Erwachsener eine mit Strafe bedrohte
Handlung im
Zustand der
Schuldunfähigkeit oder der verminderten
Schuldfähigkeit begangen hat, und ist mit großer
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass durch Strafurteil seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
angeordnet wird (
Maßregeln der Besserung und Sicherung), kann das
Gericht durch
Unterbringungsbefehl, der an die Stelle eines Haftbefehls tritt, die einstweilige Unterbringung in einer solchen Anstalt anordnen, falls die öffentliche
Sicherheit es erfordert. Für den Unterbringungsbefehl gelten die Vorschriften für den Haftbefehl entsprechend (§ 126 a StPO).
Im
Jugendstrafrecht kann, falls im Jugendgerichtsverfahren eine Verurteilung zu einer
Jugendstrafe zu erwarten ist, bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung die einstweilige Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim angeordnet werden, um neuen Straftaten oder einer weiteren Gefährdung der
Entwicklung des Jugendlichen entgegenzuwirken. Die einstweilige Unterbringung kann bei Jugendlichen auch anstelle der
Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die mildere Form der Heimeinweisung statt des Vollzugs in der Untersuchungshaftanstalt ausreicht (§§ 71 Absätze 2, 72 Absatz 4 Jugendgerichtsgesetz).
Auch das
österreichische Strafprozessrecht kennt bei Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe, die vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§§ 429 ff. StPO). Die Maßnahme kann angeordnet werden, wenn ein Haftgrund vorliegt oder der Beschuldigte nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß leben kann, oder, wenn eine ärztliche
Beobachtung des Geisteszustandes notwendig ist. In der
Schweiz kommt der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung, die auch vorsorglich angeordnet werden kann (Art. 397 a ff. ZGB), eine vergleichbare
Funktion zu.
Universal-Lexikon.
2012.
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