einstweilige Unterbringung

einstweilige Unterbringung
einstweilige Unterbringung,
 
im Strafrecht vorläufige Präventivmaßnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten des Täters. Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass ein Erwachsener eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, und ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass durch Strafurteil seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (Maßregeln der Besserung und Sicherung), kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl, der an die Stelle eines Haftbefehls tritt, die einstweilige Unterbringung in einer solchen Anstalt anordnen, falls die öffentliche Sicherheit es erfordert. Für den Unterbringungsbefehl gelten die Vorschriften für den Haftbefehl entsprechend (§ 126 a StPO).
 
Im Jugendstrafrecht kann, falls im Jugendgerichtsverfahren eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe zu erwarten ist, bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung die einstweilige Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim angeordnet werden, um neuen Straftaten oder einer weiteren Gefährdung der Entwicklung des Jugendlichen entgegenzuwirken. Die einstweilige Unterbringung kann bei Jugendlichen auch anstelle der Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die mildere Form der Heimeinweisung statt des Vollzugs in der Untersuchungshaftanstalt ausreicht (§§ 71 Absätze 2, 72 Absatz 4 Jugendgerichtsgesetz).
 
Auch das österreichische Strafprozessrecht kennt bei Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe, die vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§§ 429 ff. StPO). Die Maßnahme kann angeordnet werden, wenn ein Haftgrund vorliegt oder der Beschuldigte nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß leben kann, oder, wenn eine ärztliche Beobachtung des Geisteszustandes notwendig ist. In der Schweiz kommt der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, die auch vorsorglich angeordnet werden kann (Art. 397 a ff. ZGB), eine vergleichbare Funktion zu.

Universal-Lexikon. 2012.

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